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Spritrechner

Pendlerpauschale 2026: Fahrtkosten zur Arbeit absetzen

Die Pendlerpauschale heißt im Gesetz Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Sie senkt das zu versteuernde Einkommen, erstattet aber keine Spritkosten: Bei 25 km Arbeitsweg ergibt sie 2.185 € Werbungskosten im Jahr, die Steuerersparnis daraus liegt je nach Einkommen zwischen 0 und rund 400 €. Entscheidend sind Entfernung, Arbeitstage, die übrigen Werbungskosten und der persönliche Steuersatz.

0,38 € ab dem ersten Kilometer

Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein einheitlicher Satz von 0,38 € je Kilometer der einfachen Entfernung, vom ersten Kilometer an. Bis 2025 waren es 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € ab dem 21. Kilometer. Für kurze Wege steigt der Betrag damit um 8 Cent je Kilometer, ab 21 km Entfernung bleibt er gleich. Die Pauschale gilt unabhängig vom Verkehrsmittel und von den tatsächlichen Kosten: Ein sparsamer Kleinwagen bringt denselben Abzug wie ein SUV.

Entfernungspauschale = einfache Entfernung (volle km) × 0,38 € × Arbeitstage mit Fahrt

km

kürzeste Straßenverbindung, volle km

Tage mit Fahrt zur Arbeit

6 € je Tag, höchstens 210 Tage

52 minus Urlaub, Krankheit, Feiertage

€

Arbeitsmittel, Fortbildung, Kontoführung

steht im letzten Steuerbescheid

Entfernungspauschale– 
Homeoffice-Pauschale– 
Über dem Pauschbetrag– 
Steuerersparnis– 

Werbungskosten gegen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Werbungskosten aus dem Arbeitsweg bei 220 Arbeitstagen, alter und neuer Rechenweg.
Einfache Entfernung20252026Plus
10 km660 €836 €176 €
20 km1.320 €1.672 €352 €
25 km1.738 €2.090 €352 €
40 km2.992 €3.344 €352 €
60 km4.664 €5.016 €352 €

Mit der Pauschale sind alle Kosten des Arbeitswegs abgegolten: Sprit, Wartung, Versicherung, Wertverlust, Parkgebühren am Arbeitsplatz und Maut. Daneben absetzbar bleiben nur Unfallkosten auf dem Arbeitsweg, etwa die Reparatur oder die Selbstbeteiligung, soweit keine Versicherung zahlt. Was der Arbeitsweg tatsächlich kostet, zeigt der Tab Pendeln im Spritrechner.

Eine Ausnahme gilt für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder mindestens 50 mit Merkzeichen G. Sie dürfen statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten ansetzen oder ohne Einzelnachweis 0,30 € je gefahrenem Kilometer, also für Hin- und Rückweg.

Kürzeste oder verkehrsgünstigere Strecke

Das Finanzamt rechnet nicht mit dem gefahrenen Weg, sondern mit der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie zählt pro Arbeitstag einmal, obwohl hin und zurück gefahren wird. Wer 24 km einfach fährt, setzt 24 km an und nicht 48 km.

Kürzeste Straßenverbindung als Regelfall

Maßgeblich ist die kürzeste befahrbare Straßenverbindung, unabhängig davon, welchen Weg man tatsächlich nimmt. Angefangene Kilometer werden abgerundet: 24,8 km ergeben 24 km. Mautpflichtige Abschnitte gehören zur Strecke. Eine Fährstrecke zählt nicht als Entfernung, dafür sind die Fährkosten zusätzlich absetzbar.

Längere Strecke, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist

Eine längere Route darf angesetzt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig gefahren wird. Die Rechtsprechung prüft dabei:

Wer die längere Strecke ansetzt, bewahrt Routenplaner-Ausdrucke beider Varianten mit Entfernung und Fahrzeit auf. Weicht die Angabe deutlich vom kürzesten Weg ab, fragt das Finanzamt in der Regel nach.

Sonderfälle bei der Entfernung

Mehrere Wohnungen
Von einer weiter entfernten Wohnung darf nur gerechnet werden, wenn sie den Lebensmittelpunkt bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
Sammelpunkt oder weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Wer dauerhaft einen festen Treffpunkt anfährt, etwa den Busbahnhof der Firma, oder in einem Hafen- oder Waldgebiet arbeitet, setzt die Pauschale für den Weg dorthin bzw. bis zum nächstgelegenen Zugang an.
Keine erste Tätigkeitsstätte
Bei ständig wechselnden Einsatzorten gilt nicht die Entfernungspauschale, sondern der Reisekostensatz von 0,30 € je gefahrenem Kilometer, siehe Dienstfahrt mit dem Privatauto.

Arbeitstage richtig zählen

Angesetzt werden nur Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde. Mehrere Fahrten am selben Tag zählen einmal. Das Jahr 2026 hat 261 Werktage von Montag bis Freitag; je nach Bundesland fallen 9 bis 12 Feiertage auf einen Werktag.

Fünf-Tage-Woche in einem Bundesland mit 10 Feiertagen auf Werktagen, 28 Urlaubstage, 5 Krankheitstage: 261 − 10 − 28 − 5 = 218 Arbeitstage

Bei 25 km Entfernung ergibt das 218 × 25 × 0,38 = 2.071 €.

Bei einer Sechs-Tage-Woche liegen die Werte entsprechend höher, bei Teilzeit mit drei Tagen pro Woche bei rund 130. Belege für jeden einzelnen Tag verlangt das Finanzamt nicht, die Zahl muss aber zur Arbeitszeit passen. Finanzämter akzeptieren bei einer Fünf-Tage-Woche meist bis zu 230 Tage ohne Nachfrage. Ein Kalender mit Bürotagen oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers genügt, wenn nachgefragt wird.

Homeoffice-Tage und Tagespauschale

Für jeden Tag, an dem überwiegend zu Hause gearbeitet wird, gibt es 6 € Tagespauschale, höchstens 1.260 € im Jahr (210 Tage). Ein häusliches Arbeitszimmer ist dafür nicht nötig. Die Tagespauschale ist ebenfalls Werbungskosten und zählt in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinein.

TagesartAnsatzHinweis
Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte0,38 € × einfache Kilometerje Tag, an dem tatsächlich gefahren wurde
Reiner Homeoffice-Tag6 € Tagespauschalehöchstens 1.260 € im Jahr
Homeoffice und Büro am selben TagEntfernungspauschaleTagespauschale dann nur, wenn im Büro kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht
Urlaub, Krankheit, Feiertagkein Ansatzkein Arbeitsweg, keine Pauschale

218 Arbeitstage, davon drei Bürotage und zwei Homeoffice-Tage pro Woche: rund 131 Fahrten und 87 Homeoffice-Tage bei 25 km Entfernung.

131 × 25 × 0,38 = 1.244,50 € plus 87 × 6 = 522 €, zusammen 1.766,50 € statt 2.071 € bei voller Präsenz.

Ab rund 16 km Entfernung bringt ein Bürotag mehr als ein Homeoffice-Tag, weil 16 × 0,38 = 6,08 €. Bei kürzeren Wegen ist die Tagespauschale höher als die Entfernungspauschale.

Höchstbetrag 4.500 € und eigener Pkw

Die Entfernungspauschale ist auf 4.500 € im Jahr begrenzt. Die Grenze gilt aber nicht, wenn mit dem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Pkw gefahren wird, etwa dem Auto des Partners oder einem Dienstwagen. Wer das Auto nutzt, setzt die volle Pauschale an, auch über 4.500 €.

Der Deckel trifft Bahn, Bus, Fahrrad, Motorrad und Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft an den Tagen, an denen sie nicht selbst fahren. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen statt der Pauschale die tatsächlichen Ticketkosten angesetzt werden, wenn sie höher liegen; dann gilt der Deckel nicht.

Rechnung bei 220 Arbeitstagen und 0,38 € je Kilometer.
Einfache EntfernungPauschale rechnerischEigener PkwBahn oder Mitfahrer
40 km3.344 €3.344 €3.344 €
50 km4.180 €4.180 €4.180 €
60 km5.016 €5.016 €4.500 €
80 km6.688 €6.688 €4.500 €

Wird die Strecke kombiniert, etwa mit dem Auto zum Bahnhof und weiter mit dem Zug (Park and Ride), wird die Pauschale für jeden Teil getrennt berechnet: Die Autokilometer zählen unbegrenzt, die Bahnkilometer bis 4.500 €. Die gesamte angesetzte Strecke darf dabei die kürzeste Straßenverbindung nicht überschreiten, außer die Bahnstrecke ist verkehrsgünstiger.

Fahrgemeinschaft

Jedes Mitglied einer Fahrgemeinschaft setzt die eigene Entfernung von der eigenen Wohnung an, Umwege zum Abholen zählen nicht. An den Tagen mit dem eigenen Auto gilt kein Deckel, an den Tagen als Mitfahrer der Höchstbetrag von 4.500 €. Wie das Spritgeld verteilt wird, steht unter Spritgeld für Mitfahrer.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €

Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten. Das Finanzamt zieht automatisch einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € ab, auch wenn keine Steuererklärung abgegeben wird. Die Pendlerpauschale wirkt deshalb nur mit dem Teil, um den alle Werbungskosten zusammen 1.230 € übersteigen. Dieser Teil senkt das zu versteuernde Einkommen, die Ersparnis ergibt sich aus dem persönlichen Grenzsteuersatz.

Steuerersparnis ≈ (Werbungskosten − 1.230 €) × Grenzsteuersatz

25 km Entfernung, 230 Arbeitstage, 2.185 € Pauschale, keine weiteren Werbungskosten: 955 € wirken steuerlich. Ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Zu versteuerndes Einkommen, ledigGrenzsteuersatz etwaSteuerersparnis
rund 15.000 €18 %172 €
rund 30.000 €28 %267 €
rund 50.000 €36 %344 €
ab rund 70.000 €42 %401 €

Wer mit 8 km Entfernung und wenigen Arbeitsmitteln unter 1.230 € bleibt, spart durch die Pendlerpauschale nichts. Weitere Werbungskosten heben die Summe über die Grenze: Arbeitsmittel wie Laptop oder Fachliteratur, Fortbildungen, Gewerkschaftsbeitrag, Kontoführung (pauschal 16 €), Dienstreisen und Bewerbungskosten.

Zuschuss vom Arbeitgeber und Jobticket

Zahlt der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss, den er pauschal mit 15 % versteuert, oder ein steuerfreies Jobticket bzw. Deutschlandticket, mindert dieser Betrag die absetzbare Entfernungspauschale. Er steht in Zeile 17 und 18 der Lohnsteuerbescheinigung und wird in der Anlage N abgezogen. Wer das Jobticket nur für den Arbeitsweg nutzt, verliert so einen Teil der Pauschale, behält aber den Zuschuss.

Mobilitätsprämie bei geringem Einkommen

Wer so wenig verdient, dass ohnehin keine Einkommensteuer anfällt, hat von Werbungskosten nichts. Für diese Fälle gibt es die Mobilitätsprämie (§§ 101–109 EStG): Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026), zahlt das Finanzamt 14 % der Pauschale für die Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer aus. Die Befristung wurde Ende 2025 aufgehoben.

Typische Fälle sind Teilzeitjobs, Minijobs mit langem Arbeitsweg, Auszubildende und ein Berufseinstieg mitten im Jahr. Wer nur 15 km pendelt, erhält keine Prämie, weil die ersten 20 Kilometer nicht zählen.

Eintrag in der Anlage N

Die Entfernungspauschale steht in der Anlage N im Abschnitt Werbungskosten unter „Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“. ELSTER und die gängigen Steuerprogramme rechnen den Betrag aus den Angaben selbst aus. Für jede Tätigkeitsstätte und jedes Verkehrsmittel gibt es eigene Zeilen.

Belege werden nicht mit eingereicht, müssen aber aufbewahrt werden, weil das Finanzamt sie anfordern kann: Routenplaner-Ausdruck bei längerer Strecke, Kalender mit Bürotagen, Tickets bei Bahn oder Bus. Wer schon im laufenden Jahr weniger Lohnsteuer zahlen will, beantragt beim Finanzamt einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug, sobald die Werbungskosten über dem Pauschbetrag zusammen mit anderen Abzügen 600 € überschreiten.